EU-Vertreter:
Ansprechpartner für Ihr Unternehmen in der EU
DSGVO-Datenschutzpflichten gelten auch außerhalb der EU
Unternehmen, die nicht in der Europäischen Union niedergelassen sind und Waren oder Dienstleistungen an Personen in der EU anbieten (unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich), oder das Verhalten von Personen in der EU beobachten, sind gemäß Artikel 27 DSGVO verpflichtet, einen Vertreter in der EU zu benennen.
Wir übernehmen diese Rolle für Sie – rechtskonform, effizient und unkompliziert.

Voraussetzungen und Hintergrund-Informationen zu einem EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO
Wann ist ein EU-Vertreter erforderlich?
Viele Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU wissen nicht, dass sie unter die Vorschriften der DSGVO fallen – und damit verpflichtet sein können, einen EU-Vertreter zu benennen. Dies betrifft z. B.:
- Online-Shops, die Kunden in der EU beliefern
- Plattformanbieter mit Nutzern aus der EU
- Unternehmen, die gezielt Werbung in EU-Märkten schalten
Rechtlicher Hintergrund: Art. 3 & Art. 27 DSGVO
Art. 3 DSGVO beschreibt die sogenannte Marktortregel: Unternehmen außerhalb der EU unterliegen der DSGVO, wenn sie Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten beobachten (z. B. durch Tracking).
Art. 27 DSGVO verpflichtet solche Unternehmen, einen EU-Vertreter zu benennen, der als Ansprechpartner für Datenschutzbehörden und betroffene Personen in der EU fungiert – in der jeweiligen Landessprache und mit Sitz in der EU.
Unsere Leistungen als Ihr EU-Vertreter
Mit uns als Partner erfüllen Sie die Anforderungen aus Art. 27 DSGVO zuverlässig. Sie profitieren von:
- Benennung als Ihr offizieller EU-Vertreter
- Zertifikat zur Vorlage bei Geschäftspartnern und Behörden
- Unterstützung bei Datenschutzanfragen von Betroffenen oder Behörden
- Beratung und Compliance-Support bei datenschutzrechtlichen Fragen
- Zahlung bequem per Kreditkarte möglich
- Attraktives Starter-Paket für kleine Unternehmen
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ein EU-Vertreter ist eine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die im Auftrag eines Unternehmens außerhalb der EU als Anlaufstelle für Datenschutzbehörden und betroffene Personen fungiert.
Ein Unternehmen muss einen EU-Vertreter benennen, wenn es nicht in der EU niedergelassen ist und personenbezogene Daten von Personen in der EU verarbeitet, und zwar weil es
- ihnen Waren oder Dienstleistungen anbietet (egal ob entgeltlich oder unentgeltlich), oder
- ihr Verhalten beobachtet (z. B. durch Tracking, Profiling etc.).
Der EU-Vertreter nimmt Anfragen von Datenschutzaufsichtsbehörden entgegen, bearbeitet Anliegen betroffener Personen und koordiniert im Bedarfsfall die datenschutzkonforme Kommunikation mit dem Unternehmen.
Die Datenschutzbehörden können empfindliche Bußgelder verhängen – bei Verstößen gegen Art. 27 DSGVO bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. In der Vergangenheit wurden bereits mehrere Unternehmen wegen fehlender Benennung sanktioniert.
Hier finden Sie Beiträge über Entscheidungen der Aufsichtsbehörden im Zusammenhang einem fehlenden EU-Vertreter:
GDPR fine for failure to appoint an EU representative
Italian SA fines Clearview AI EUR 20 million
Kontaktieren Sie uns unverbindlich. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob Sie zur Benennung verpflichtet sind – und falls ja, übernehmen wir die Rolle des EU-Vertreters zuverlässig und rechtssicher.
